Die Frage, ob Arbeitgeber in der Schweiz Drogentests bei Mitarbeitenden durchführen dürfen, ist rechtlich komplex. Einerseits möchten Unternehmen sicherstellen, dass Angestellte ihre Arbeit zuverlässig und ohne Risiko für sich oder andere verrichten. Andererseits schützt das Schweizer Recht die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden sehr stark.
Rechtlicher Rahmen
In der Schweiz gibt es kein allgemeines Recht des Arbeitgebers, Drogentests anzuordnen. Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 328 Obligationenrecht sowie das Datenschutzgesetz setzen enge Grenzen. Ein Drogentest ist nur dann erlaubt, wenn ein überwiegendes Sicherheitsinteresse besteht, also wenn die Tätigkeit ein erhebliches Risiko für Menschen oder Sachwerte mit sich bringt.
Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Der Eingriff darf nicht weiter gehen, als es für den Schutz notwendig ist. Ein Test muss sachlich begründet sein, ein „reines Kontrollinteresse“ reicht nicht aus.
Zustimmung und Durchführung
Wesentlich ist die Einwilligung der betroffenen Person. Ohne Zustimmung ist ein Test grundsätzlich unzulässig. Selbst bei einer Einwilligung darf der Arbeitgeber nicht beliebig testen, sondern nur in Situationen, die sachlich gerechtfertigt sind.
Bei der Durchführung gibt es Unterschiede zwischen den Methoden:
- Urintests und Haaranalysen liefern detaillierte Informationen über den Konsum und gelten deshalb als sensible Verfahren, die besondere rechtliche Anforderungen erfüllen müssen.
- Weniger invasive Verfahren, wie etwa ein Atemlufttest auf Alkohol, unterliegen weniger strengen Anforderungen, setzen aber ebenfalls die Zustimmung voraus.
Praxisbeispiele
Die Rechtsprechung zeigt, dass zwingende Drogentests sehr schnell als unzulässig beurteilt werden können. Ein Lehrbetrieb wollte beispielsweise für alle Lernenden obligatorische Tests einführen. Die Datenschutzkommission beurteilte dies als unverhältnismässig – auch wenn die Jugendlichen eingewilligt hätten.
Anders verhält es sich, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass eine Person unter Drogeneinfluss steht. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber zwar keinen Zwangstest durchführen, er kann die betroffene Person aber nach Hause schicken, in ungefährlichere Aufgaben versetzen oder eine freiwillige ärztliche Abklärung vorschlagen.
Urintests und Haaranalysen im Detail
Urintests weisen den aktuellen oder kürzlich erfolgten Konsum nach. Haaranalysen reichen deutlich weiter, da sie den Konsum über mehrere Wochen oder Monate erfassen können. Genau deshalb sind die rechtlichen Hürden hoch: Ein Arbeitgeber darf solche Tests nur einsetzen, wenn die Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko birgt und die betroffene Person ausdrücklich zustimmt. Ergebnisse dürfen zudem nicht im Detail ausgewertet werden, sondern nur die Frage beantworten, ob jemand für die Tätigkeit tauglich ist.
Arbeitsrechtliche Folgen
Die Möglichkeiten des Arbeitgebers hängen stark von der Situation ab:
- Liegt kein Sicherheitsbezug vor und verweigert die betroffene Person den Test, darf der Arbeitgeber keine Konsequenzen ziehen.
- Ist die Tätigkeit sicherheitsrelevant und wurde im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement ein Drogentest ausdrücklich vorgesehen, können stichprobenartige Tests mit Einwilligung erlaubt sein.
- Bei einem konkreten Verdacht ohne Einwilligung bleiben mildere Massnahmen: Heimschicken, andere Aufgaben oder ärztliche Abklärung.
- Wenn ein Mitarbeitender wiederholt auffällig wird und die Sicherheit gefährdet, kann dies zu Verwarnungen oder letztlich sogar zu einer Kündigung führen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Sucht als Krankheit gilt. Arbeitgeber sind daher auch zur Fürsorge verpflichtet.
Fazit
Arbeitgeber in der Schweiz dürfen Drogentests nur in engen Grenzen durchführen. Entscheidend sind drei Punkte: ein klarer Sicherheitsbezug, die Zustimmung der betroffenen Person und die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Im Alltag heisst das: Ein generelles Testrecht gibt es nicht. Zulässig sind Tests nur dort, wo die Sicherheit von Menschen und Arbeitsumfeld im Vordergrund steht.
Weiterführende Informationen
Wenn Sie mehr über die Nachweisbarkeit einzelner Substanzen erfahren möchten, finden Sie hier ergänzende Beiträge: