Auflagen nach Führerausweisentzug wegen Drogenkonsum

Seit dem 01. Januar 2005 gilt in der Schweiz in Bezug auf Drogenkonsum die „Nulltoleranz“ im Strassenverkehr. Wenn eine Person gegen das Betäubungsmittelgesetz verstösst und zudem im Besitz eines Führerscheins ist, leitet die Polizei eine Kopie des Polizeirapports an das zuständige Strassenverkehrsamt (STVA) bzw. an das Amt für Administrativmassnahmen (AMA) weiter. Das AMA entscheidet aufgrund von den vorliegenden Tatsachen, über das weitere Vorgehen.

Definition von Fahreignung und Fahrfähigkeit

Trotz scheinbar ähnlicher Bedeutung, unterscheiden sich im rechtlichen Sinne die Begriffe „Fahreignung“ und „Fahrfähigkeit“ sehr deutlich:

  • Die Fahreignung bezieht sich auf die generelle (zeitlich unbeschränkte) Fähigkeit, ein Fahrzeug zu steuern. Als Fragestellung zur Verdeutlichung des Begriffs: Soll ein Führerausweis für diese Person überhaupt ausgestellt werden?
  • Die Fahrfähigkeit bezieht sich auf einen bestimmten Moment, ein Fahrzeug zu steuern. Fahrunfähig ist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, bspw. wegen Drogeneinfluss, ein Fahrzeug nicht lenken kann und darf.
  • Folglich: Wenn die Fahreignung abgesprochen wird (zum Beispiel wegen Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen), kann nicht fahrfähig sein.

Der Führerausweis muss auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer wegen Trunksucht oder anderen Suchtkrankheiten nicht befähigt ist, ein Fahrzeug zu lenken. Die Probezeit für den Führerausweisentzug beträgt mindestens 1 Jahr.

Führerausweisentzug nach Drogenkonsum: Massnahmen

Wie oben erwähnt, beschliesst das Amt für Administrativmassnahmen (AMA) das weitere Vorgehen und die damit verbundenen Massnahmen.Auflagen nach Führerausweisentzug

Eine amtsärztliche Untersuchung wird durch das AMA angeordnet, wenn die Person unter Verdacht des Konsums von suchterzeugenden Substanzen (Kokain, Heroin etc.) steht oder unter Drogeneinfluss (Cannabis/THC eingeschlossen) ein Fahrzeug gelenkt hat. Die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung geht zulasten des Probanden.

Abstinenzkontrollen

Die zu untersuchende Person wird immer kurzfristig zur Untersuchung aufgeboten. Grundsätzlich gilt dieses Vorgehen:

  • Forderung einer konsequenten Drogenabstinenz
  • Mindestens zweimal pro Monat einen Drogen-Urintest durchführen lassen. Das Aufgebot zur UP (Urinprobe abgeben) erfolgt kurzfristig. Wenn Sie Ferien planen oder länger abwesend sein werden, müssen Sie dies Ihrem Arzt oder Therapeut vorgängig mitteilen.

Der Amtsarzt wird bei Ihrem Arzt oder Therapeuten einen Bericht zur Drogenabstinenz einfordern. Meistens kann der Hausarzt erst nach einer sechsmonatigen und durch Urinproben kontrollierte Abstinenz einen entsprechenden Bericht schreiben.

Erlangung des Führerausweises

Nach der Befürwortung Ihrer Fahreignung müssen die Kontrollen über mehrere Jahre (im Durchschnitt 3 Jahre) weitergeführt werden. Normalerweise erfolgt 6 Monate nach der Wiederzulassung eine Abstinenzkontrolle mittels Haaranalyse. Danach wird jährlich eine Abstinenzkontrolle gefordert.